Befristung endet, Stelle fällt wegWas man tun sollte, wenn Arbeitslosigkeit droht

Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
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Bremen/Brühl – Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehmer: Die eigene Stelle wird abgebaut, man selbst plötzlich entlassen oder der befristete Vertrag nicht verlängert. Was nun?
Frühzeitig mit der Bewerbungs-Vorbereitung beginnen
Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte mit der Vorbereitung beginnen, sobald das Ende der aktuellen Beschäftigung absehbar ist. „Man sollte bei der Personalabteilung um ein Zwischenzeugnis bitten, um sich bewerben zu können“, rät Dagmar Nitschke, Karrierecoach aus Bremen. „Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Zwischenzeugnis korrekt und wohlwollend formuliert ist, da das Endzeugnis auf dieser Basis ausgestellt wird.“
Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte jetzt die eigenen Bewerbungsunterlagen zusammenstellen und aktualisieren. Nitschke rät, die Profile in digitalen Business-Netzwerken auf den gleichen Stand zu bringen. Außerdem sei es der richtige Zeitpunkt, um ein persönliches Ziel zu formulieren - je nach Berufs- und Lebenssituation kann das ein Umstieg, Arbeitszeitaufstockung oder -reduktion bedeuten. Auch ein Branchenwechsel oder eine Weiterbildung sollten durchdacht werden.
Bei der Suche nach einem neuen Job kann das eigene Netzwerk entscheidend sein. Nitschke empfiehlt, eine Liste mit allen Kontakten zusammenzustellen, die man über die Stellensuche informieren möchte. Das können bisherige Geschäftspartner oder Kunden des Arbeitgebers sein. „Vorher sollte man sich gut überlegen, ob man auf der anderen Seite direkt wieder mit dem ehemaligen Unternehmen zusammenarbeiten möchte oder lieber nicht“, sagt die Expertin. „Voraussetzung ist natürlich, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, das dem entgegensteht.“
Anspruch auf Abfindung prüfen
Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab - und es wird meistens erst vor Gericht entschieden. „Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverständnis“, sagt Michael W. Felser, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht aus Brühl. „In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen - zum Beispiel in großen Unternehmen mit Massenentlassungen - oder aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers.“
Abgesehen von diesen Fällen müssen Arbeitnehmer Klage einreichen - und zwar gegen ihre Kündigung. „Im Grunde klagt man immer auf Weiterbeschäftigung und nicht auf eine Abfindung“, erklärt Felser. „Das Ergebnis einer Weiterbeschäftigungsklage ist aber in etwa 90 Prozent der Fälle ein Vergleich mit Angebot einer Abfindung.“ Besonders häufig komme das vor, wenn der Arbeitgeber befürchten muss, dass etwas mit der Kündigung rechtlich nicht in Ordnung sei. „Er kauft sich sozusagen frei, wenn er die Sorge hat, dass er den gekündigten Mitarbeiter sonst womöglich weiterbeschäftigen und Gehalt nachzahlen muss.“
Auch gekündigte Mitarbeiter müssen bis zum Ende arbeiten
Je nach Branche kommt es vor, dass Mitarbeiter schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestellt werden: Sie arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Auch darauf besteht kein Anspruch. „Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Tag die Leistung des gekündigten Mitarbeiters verlangen“, sagt Felser. „Bei Positionen mit viel Außenkontakt, zum Beispiel im Vertrieb, ist aber häufig nicht erwünscht, dass die Mitarbeiter weiterarbeiten und vielleicht sogar noch Kundenkontakte mitnehmen.“
Da könne es im Ausnahmefall sogar vorkommen, dass Mitarbeiter direkt nach Ausspruch der Kündigung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von unternehmensinternen Daten oder Kundeninformationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Hier können sich Mitarbeiter sogar strafbar machen. Jedoch gilt: „Alles, was man im Kopf hat, darf man behalten“, sagt Felser. „Wenn man die Liste der Kunden und Ansprechpartner kennt, darf man diese natürlich später kontaktieren - aber erst, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich abgelaufen ist.“
Kein automatischer Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wer nicht direkt in eine neue Stelle wechselt, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. „Eine Voraussetzung dafür ist, dass man weniger als 15 Stunde pro Woche arbeitet, also beschäftigungslos ist“, erklärt Vanessa Thalhammer von der Agentur für Arbeit in Nürnberg. „Weiterhin muss man für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.“ Im Normalfall ist eine weitere Voraussetzung, dass man in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat - unter bestimmten Voraussetzungen gibt es hier aber Ausnahmen.
Arbeitslosengeld wird nicht automatisch gezahlt, sobald ein Vertrag ausläuft: Hierzu muss man selbst aktiv werden. „Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden“, erklärt Thalhammer. Damit gilt gleichzeitig das Arbeitslosengeld als beantragt.
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Wer selbst gekündigt hat, hat häufig keinen Anspruch auf die direkte Zahlung von Arbeitslosengeld. „Hier wird der Eintritt einer Sperrzeit geprüft“, so die Expertin. „Sie tritt nicht ein, wenn man aus einem wichtigen Grund gekündigt hat.“ Das könne der Fall sein, wenn man geheiratet hat und für den neuen Ehepartner in eine andere Stadt zieht, wodurch man den bisherigen Job nicht mehr ausüben kann. Diesen wichtigen Grund muss man selbst nachweisen. Wenn er nicht vorliegt oder anerkannt wird, tritt eine Sperrzeit ein: „Das Arbeitslosengeld wird bis zu zwölf Wochen lang nicht gezahlt“, erklärt Thalhammer. „Außerdem verkürzt sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.“ (dpa/tmn)