SturmschädenWelche Versicherung zahlt bei Schäden am Auto?
Hamburg/Berlin – Für Unwetterschäden am Auto, Wohnmobil oder Wohnanhänger kann eine Teilkaskoversicherung aufkommen. Diese greift bei Schäden, für die keine dritte Person verantwortlich gemacht werden kann, informiert der Bund der Versicherten (BdV).
Zum Beispiel nach Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Brand besteht Schutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs und der mitversicherten Teile. Kaskoversichert ist der Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs. Bei neueren Autos kann abhängig vom Vertrag auch der Neupreis versichert sein. Je nach Tarif können unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart werden, so der BdV. Wer nur die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hat, muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen.
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Bei einer Vollkaskoversicherung ist ein Teilkasko-Schutz bereits inklusive, ergänzt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) und schränkt ein: Lawinen, Erdrutsch und Erdsenkung seien oft extra abzusichern. Es kommt aber auf den Tarif an, manche Anbieter versichern diesen Extraschutz bereits mit. Der vereinbarte Selbstbehalt der Kasko wird zwar fällig, so Christian Siemens vom GDV. Doch in der Schadenfreiheitsklasse der Vollkasko werde man nicht hochgestuft: „Dort betrifft es ja den Bereich der inkludierten Teilkasko, für die es keine Schadenfreiheitsklassen gibt.“
Schäden dokumentieren und unverzüglich der Versicherung melden
„Am besten dokumentieren Betroffene den entstandenen Schaden zum Beispiel mit einer Handykamera und melden sich dann so schnell wie möglich beim Versicherer“, rät Siemens, um dann das weitere Vorgehen zu besprechen. Betroffene sollten zudem eine Aufstellung der Schäden machen und die Fahrzeugunterlagen bereithalten, ergänzt der BdV.
Folgeschäden müssen nach dem Unwetter so gering wie möglich gehalten werden. Das kann etwa sein, eine zerstörte Windschutzscheibe abzudecken, um den Innenraum vor Regen zu schützen. Dabei sollten Betroffene nichts riskieren. Um Hab und Gut zu sichern, sollten riskante Rettungsversuche unbedingt vermieden werden, so der GDV.
Auch im Vorfeld sind Fahrzeughalter besser wachsam und meiden potenzielle Gefahren. Wer etwa trotz Hochwasserwarnung sein Auto am Hafenbecken parkt, handelt möglicherweise grob fahrlässig und bekomme den Schaden nur anteilig ersetzt, informiert der BdV. (dpa/tmn)