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RechtsfragenDarf der Arbeitgeber mich ins Homeoffice schicken, um Energie zu sparen?

Lesezeit 4 Minuten
Frau im Homeoffice

Mit Decke und ohne Heizung: Wie und wo arbeiten wir diesen Winter, ohne zu sehr zu frieren?

Köln – Draußen wird es kalt, drinnen erscheint beim Aufdrehen der Heizung direkt die Rechnung vor dem inneren Auge. Wer im Homeoffice arbeitet, kann zumindest für die Arbeitszeit ins warme Büro wechseln und die Heizung zu Hause auf Sparflamme lassen. Doch der Arbeitgeber wird den gleichen Gedanken haben, seine Angestellten vielleicht sogar ins Homeoffice schicken. Wer ist jetzt im Recht? Und wie warm muss es am Arbeitsplatz eigentlich mindestens sein?

Für die Temperatur am Arbeitsplatz gibt es in Deutschland genaue Vorgaben. Eigentlich sind diese in der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 zu finden, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Durch die Verordnung der Bundesregierung zur Energieeinsparung im Gebäudebereich haben sie sich jedoch geändert.

Unabhängig davon sind die Vorgaben nicht für jeden Arbeitsplatz dieselben. Wer den ganzen Tag an der Tastatur sitzt, braucht es wärmer als Leute, die sich viel bewegen und zum Beispiel schwere Sachen bewegen müssen.

Mindest-Temperatur auf der Arbeit liegt zwischen 12 und 19 Grad

Für Arbeitsplätze in Arbeitsstätten, also zum Beispiel einem Firmengebäude, gelten folgende Werte: Bei leichten Arbeiten im Sitzen beträgt die Mindesttemperatur 19 Grad Celsius (ASR: 20 Grad), bei mittleren Arbeiten im Sitzen sind es 18 Grad (ASR: 19 Grad). Wird die Arbeit im Stehen oder Gehen ausgeübt, sind die Anforderungen an die Temperatur etwas niedriger. Bei leichten Arbeiten gilt ein Minimum von 18 Grad (ASR: 19 Grad), bei mittleren Arbeiten 16 Grad (ASR: 17 Grad). Ist schwere Arbeit zu erledigen, muss die Lufttemperatur bei mindestens 12 Grad liegen (ASR: ebenfalls 12 Grad).

Doch was genau ist leichte, mittlere und schwere Arbeit? Die BAuA klassifiziert diese Kategorien wie folgt: Als leichte Arbeit gilt „leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen.“ Bei mittlerer Arbeit werden Tätigkeiten mit der Hand, dem Arm oder den Beinen im Sitzen, Gehen oder Stehen ausgeführt. „Schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen“ wird als schwere Arbeit klassifiziert.

Mit der Verordnung zur Energieeinsparung im Gebäudebereich wurden aber nicht nur die Mindesttemperaturen leicht gesenkt, es wurden auch Maximalwerte für öffentliche Nichtwohngebäude eingeführt. Diese entsprechen den Mindesttemperaturen für Arbeitsplätze in Arbeitsstätten. Wird also eine leichte Tätigkeit im Sitzen in einem öffentlichen Gebäude ausgeführt, beispielsweise der Empfang in einem Bürgercenter, ist die Mindesttemperatur von 19 Grad gleichzeitig auch die maximal zulässige Temperatur. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kliniken, Pflege- und soziale Einrichtungen.

Mindestens 21 Grad in Pausenräumen

Unterschieden wird nicht nur zwischen der Art der Tätigkeit, sondern auch zwischen Orten, an denen gearbeitet und nicht gearbeitet wird. Beispielsweise Pausenräume, hier beträgt die Mindesttemperatur 21 Grad. Diese Vorgabe gilt auch für Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume, die Kantine sowie die Sanitäranlagen. Bei Letzteren dürfen die 21 Grad durch Lüftungsvorgänge kurzzeitig unterschritten werden. Sind Duschen installiert, muss es in dem jeweiligen Raum während der Nutzung 24 Grad warm werden.

Allerdings gibt es natürlich auch Ausnahmen. Werden beispielsweise Lebensmittel in einem Raum gelagert, ist das Einhalten einer Temperatur von fast 20 Grad natürlich nicht möglich. Deshalb schränkt die BAuA ein: Die Vorgaben gelten demnach nicht „für Arbeitsräume, an die aus betriebstechnischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden.“ Als Beispiel werden Kühlräume und medizinische Bäder genannt.

Zwang zum Homeoffice wegen steigender Heizkosten: Ist das erlaubt?

Der Arbeitgeber muss sich also an gewisse Mindesttemperaturen halten – wenn in den entsprechenden Räumen gearbeitet wird. Befinden sich alle Mitarbeitenden im Homeoffice, spart sich der Arbeitgeber die Heizkosten. Und gibt sie quasi an seine Angestellten weiter, inklusive auch der Stromkosten. Darf er das?

Nathalie Oberthür (1)

Nathalie Oberthür

Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür sagt: nein. „Die Arbeit im Homeoffice ist immer freiwillig“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Der Arbeitgeber kann daher auch zur Einsparung von Energiekosten nicht einseitig verlangen, dass im Homeoffice gearbeitet wird.“ Stimmt ein Angestellter der Arbeit im Homeoffice zu, solle möglichst im Vorfeld geregelt werden, wer die Mehrkosten für Energie übernimmt.

Steigende Energiepreise: Dürfen Arbeitnehmer darauf bestehen, im warmen Büro zu arbeiten?

Andersherum steht Angestellten in dieser Sache etwas mehr zu. Wer zu Hause etwas Energie einsparen möchte, kann statt vom Homeoffice aus auch im Büro arbeiten. Denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, „einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.“ Strom und eine entsprechende Mindesttemperatur eingeschlossen.

Wer jedoch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen hat, im Homeoffice zu arbeiten, kann nicht darauf bestehen, nun im Büro arbeiten zu dürfen. Dann „hängt es von dem Inhalt der Vereinbarung ab, ob sich der Arbeitnehmer davon einseitig wieder lösen kann“, erklärt Oberthür. Deshalb ist es aus ihrer Sicht wichtig, dass Angestellte, die auf den Wunsch ihres Arbeitgebers hin ins Homeoffice wechseln, „darauf achten, eine sachgerechte Rückkehrregelung und eine Kostenerstattung zu vereinbaren.“