Pflichtveranlagte mussten dem zuständigen Finanzamt bis zum 2. September 2024 ihre Daten übermittelt haben.
FinanzamtFrist für Steuererklärung 2023 endete am Montag – Verlängerung möglich
Die Steuererklärung ist für viele Menschen alljährlich ein Graus: Die Zusammenstellung der Unterlagen und das Ausfüllen der Formulare kostet Zeit und Nerven. Kein Wunder, dass viele die Steuererklärung über Monate vor sich herschieben.
Das Prokrastinieren sollte nun aber am Montag (2. September) beendet werden, denn die Abgabefrist ist ausgelaufen. Damit gab es einen Monat weniger Zeit als im vergangenen Jahr. Allerdings bestehen Möglichkeiten, die Steuererklärung auch später abzugeben. Wenn man die Hilfe eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin in Anspruch nimmt, verlängert sich die Abgabefrist für 2023 bis zum 2. Juni 2025. Gleiches gilt für Lohnsteuerhilfevereine.
Eine Fristverlängerung gibt es auch bei einer glaubhaften Erklärung wie Krankheit oder Auslandsaufenthalt. Für diese Fälle gibt es Musterschreiben im Internet, so etwa beim Verbraucherratgeber Finanztip. Man sollte gleichzeitig einen neuen Termin für die Abgabe der Steuerklärung nennen.
Wer eine Steuererklärung abgeben muss
Die Frist bis zum 2. September galt allerdings nur, wenn man verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Das nennt sich dann „Pflichtveranlagung“. Dies betrifft Selbstständige, also Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Gewerbetreibende. Auch wer Lohn von mehreren Arbeitgebern bezogen hat oder Geld durch die Vermietung von Immobilien einnimmt, muss eine Steuererklärung abgeben. Ebenso mussten Ehepartner mit einer Steuerklassenkombination 3/5 bis zum 2. September ihre Erklärung abgeben.
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Abgabe dagegen freiwillig. Für die freiwillige Abgabe hat man vier Jahre Zeit.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, die Frist aber nicht einhält, riskiert einen Verspätungszuschlag. Diese Geldstrafe muss zusätzlich zur fälligen Steuer gezahlt werden. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. (cme)