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Urteil des BundesverwaltungsgerichtsGeflüchtete dürfen nach Italien abgeschoben werden

Lesezeit 2 Minuten
ARCHIV - 02.05.2022, Sachsen, Leipzig: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (zu dpa: «Urteil: Flüchtlinge dürfen nach Italien abgeschoben werden») Foto: Jan Woitas/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Die Oberverwaltungsgerichte der Länder hatten die abschiebungsrelevante Lage in Italien zuvor unterschiedlich beurteilt.

Gerichte waren sich uneins, was Geflüchtete bei einer Abschiebung nach Italien erwartet. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht stuft eine Abschiebung von alleinstehenden, arbeitsfähigen Asylsuchenden, die bereits in Italien als Geflüchtete anerkannt worden sind, als zulässig ein. Den Schutzsuchenden drohten bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, entschied das Gericht in Leipzig. Das gelte für alleinstehende, erwerbsfähige und nicht-vulnerable Personen – und sowohl für Männer als auch Frauen.

Die Oberverwaltungsgerichte der Länder hatten die abschiebungsrelevante Lage in Italien zuvor unterschiedlich beurteilt. Mit seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung höchstrichterlich geklärt. (Az.: BVerwG 1 C 23.23 und 1 C 24.23)

Geklagt hatten eine Somalierin und eine Syrerin, die in Italien als Geflüchtete anerkannt worden waren. Sie reisten nach Deutschland weiter und stellten Asylanträge. Diese wurden abgelehnt und den Frauen wurde die Abschiebung nach Italien angedroht.

Notunterkunft und medizinische Grundversorgung gesichert

Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Geflüchteten wie den beiden Klägerinnen „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten, dass sie in Italien in eine extreme materielle Notlage geraten würden. Sie könnten zumindest in Notunterkünften unterkommen, die Kommunen, Kirchen oder Hilfsorganisationen in dem Mittelmeerland bereitstellen. Die medizinische Grundversorgung sei ebenfalls gewährleistet.

In Europa ist durch die Dublin-Verordnung geregelt, dass ein EU-Land für einen Asylbewerber zuständig ist, wenn er dort einen Antrag auf Schutz gestellt hat. Reisen die Geflüchteten anschließend in ein anderes Land weiter, muss das erste Land die Schutzsuchenden nach den Dublin-Regeln zurücknehmen. Italien akzeptiert allerdings seit einiger Zeit diese Rücküberstellungen in den meisten Fällen nicht mehr. (dpa)