Die IG Gastro befüchtete, dass die Kneipen in Köln geschlossen bleiben müssen, nachdem die NRW-Regierung das Sonn- und Feiertagsgesetz aktualisiert hatte. Wir haben nachgehört.
Stadt Köln informiertWas ist an Karfreitag in Köln erlaubt und was nicht?

In einer Bar wird ein Bier gezapft. Was darf man an Karfreitag eigentlich in Köln? Wir haben nachgehört.
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Jedes Jahr vor Ostern kommt die Frage auf, was ist am „stillen“ Karfreitag erlaubt und was nicht? Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat zum 1. April das Sonn- und Feiertagsgesetz aktualisiert, dabei blieben große Überraschungen aus. Lediglich die Kölner Interessengemeinschaft Gastronomie – die „IG Gastro“ befürchtete, dass die Kneipen zubleiben müssten.
In den sozialen Medien schrieb die IG davon, dass durch das Verbot von Musik in den Kneipen und Bars die sonst umsatzstarken Abende am Donnerstag und Freitag wegfallen würden. Die Stadt konnte auf Anfrage allerdings beruhigen, denn es gibt kaum Änderungen durch die Gesetzesaktualisierung. Es gibt lediglich ein Verbot von „musikalischen und sonstigen Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen von 5 Uhr bis 13 Uhr“, beziehungsweise am stillen Feiertag sogar bis zum Karsamstag um 6 Uhr morgens. Damit sind jedoch Live-Musik, Aufführungen oder Karaoke-Nächte gemeint, nicht die typische Hintergrundmusik in Lokalen.
Keine Umzüge an Karfreitag
Während bereits seit Jahren Tanzveranstaltungen in Clubs ab Gründonnerstag um 18 Uhr verboten sind, können Bars, Restaurants und Lokale weiterhin regulär öffnen. Die Stadt teilte zu den Regelungen mit: „Am Karfreitag, 7. April 2023, von 0 Uhr bis Karsamstag, 8. April 2023, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen erfolgen.“
Unzulässig sind zudem alle Unterhaltungsveranstaltungen wie beispielsweise Oper, Schauspiel und Filmvorführungen. Der Betrieb von Spielhallen und Wettbüros ist ebenfalls bis Karsamstag um 6 Uhr morgens untersagt. Auch Märkte und Umzüge sind an diesem stillen Feiertag verboten. (rom)