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WaldstraßeHundefreilauffläche in Porz-Urbach soll besser geschützt werden

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Ein Gehweg trennt die Hundefreilauffläche von der Waldstraße in Porz-Urbach.

Bisher trennt nur der Gehweg die Hundefreilauffläche von der Waldstraße in Porz-Urbach.

Die Hundefreilauffläche liegt direkt in Straßennähe und soll daher geschützt werden. Die Bezirksvertretung Porz hat sich zu dem wie geeinigt.

Der Vorschlag der SPD in der Bezirksvertretung Porz kam an. Dem Prüfauftrag an die Verwaltung, inwiefern die Hundefreilauffläche an der Waldstraße in Urbach besser geschützt werden kann, stimmten auch die anderen Parteien zu.

Nun lag der Ball bei der Verwaltung und die hat geliefert. Zwar könnte durch eine Einzäunung der Freilauffläche der Eindruck entstehen, dass diese Fläche lediglich Hundehaltern und deren Tieren zur Verfügung stehen sollen, aber an der Stelle macht eine Begrenzung Sinn, so die Verwaltung.

Abgrenzung zur Waldstraße durch „geeignete Gehölze“ 

Grund dafür ist die direkt angrenzende Waldstraße, die nur durch einen Gehweg von der Freilauffläche getrennt ist. Weil es auch keine natürliche Abgrenzung gibt, kann die Fläche durch einen Zaun oder „geeignete Gehölze“ begrenzt werden, so die Stadtverwaltung. Der danebenliegende Weg und Zugang würden aber weiterhin offenbleiben.

Bleibt der Punkt, wie eine Begrenzung finanziert werden soll. Hier spielt die Verwaltung den Ball wieder zur Politik. Sie solle über die Finanzierung beraten. Das wiederum hat die Politik getan und in der jüngsten Sitzung der Bezirksvertretung einen Antrag der SPD verabschiedet.

So wird die Begrenzung der Hundefreilauffläche finanziert

Mit dem ist die Verwaltung beauftragt, die Hundefreilauffläche an der Waldstraße zur Waldstraße hin einzugrenzen. Vorzugsweise soll dies mit insektenfreundlichem Gehölz geschehen, heißt es in dem Antrag. Die Umsetzung soll aus Stadtverschönerungsmitteln bezahlt werden.

Auch wenn die Abgrenzung irgendwann umgesetzt werden soll: Die Verwaltung macht darauf aufmerksam, dass die Nutzung einer Hundefreilauffläche die Hundehalterinnen und -halter nichtvon ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht entbindet. Gemäß Paragraf 2, Absatz 1 des Landeshundegesetzes NRW, sind Hunde „so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht“.