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„Sonnenhaus“ in PorzVerwaltung hält am Erhalt der Fassaden vom Jugendstilhaus in Köln fest

Lesezeit 2 Minuten
Blick auf ein Eckhaus, das von einem Bauzaun umstellt ist 

Das Jugendstilhaus in Porz

In der Debatte um das denkmalgeschützte „Sonnenhaus“ in Porz verweist die Stadt auf die Pflichten, denen der Eigentümer nachkommen muss.

Kritisch verfolgt das städtische Amt für Denkmalschutz die Vorgänge um das GAG-Haus an der Poststraße/ Hauptstraße in Porz. Das seit 1980 denkmalgeschützte Gebäude hatte die Immobiliengesellschaft 2019 in einem Paket mit attraktiven Baugrundstücken erworben und zugesagt, zumindest die Fassaden denkmalschutzgerecht zu sanieren. Jetzt, nachdem nebenan der Wohnungsbau abgeschlossen ist, will die GAG das Haus wegen immenser Sanierungskosten verkaufen.

Das Eckhaus war zuvor 40 Jahre im Besitz der Stadt und ist zunehmend verfallen. Wie die Verwaltung auf Anfrage mitteilt, hat sie es in ihrer Zeit als Eigentümerin „gegen weiteren Verfall und Vandalismus gesichert“. So seien marode Putzflächen entfernt, Dachfenster „nötig repariert“, Öffnungen verschlossen sowie Elemente zum Schutz vor Einbruch montiert worden.

Ein Raum in verfallenem Zustand

Bei einer Ortsbesichtigung konnte das Haus zuletzt von innen angesehen werden.

Mit dem Verkauf an die GAG waren der Stadt zufolge Auflagen verbunden. Das Haus sollte zunächst denkmalpflegerisch saniert werden. Im Lauf der Planung seien jedoch irreversible Mängel festgestellt worden. Daraufhin habe das Amt für Denkmalpflege „die Zugabe an die GAG gemacht, nur die Straßenfassaden zu erhalten und in einen Neubau zu integrieren“, ähnlich wie bei der Fassade des Domhotels. An den Fassaden wollte das Amt festhalten, „da sie eine besondere städtebauliche Wirkung und Identität für diesen Ort besitzen“. Zeitvorgaben für die Sanierung habe es im Vertrag nicht gegeben.

Köln: Suche nach Lösung für Porzer „Sonnenhaus“

Ein originalgetreuer Nachbau, wie die GAG ihn vorschlägt, komme nicht infrage. „Im Denkmalrecht ist festgelegt, falls die gesamte Bausubstanz eines Gebäudes ‚verloren’ geht oder abgerissen wird, ist das Denkmal ‚untergegangen’ und aus der Denkmalliste von Amtswegen zu löschen“, führt der Stadtkonservator aus. Für einen Abrissantrag und die Löschung aus der Liste müsse ein Eigentümer eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit durch hinreichende Unterlagen beim Amt zur Prüfung vorlegen.

Der Gesetzgeber habe „an eine Darstellung einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einen hohen Anspruch“. Die Stadt stellt klar: „Mit dem Erwerb eines Denkmals übernimmt ein Eigentümer auch die gesetzliche Erhaltungspflicht für dieses Kulturgut. Ein methodisch herbeigeführter, langer Leerstand darf nicht zum Verlust des Denkmals führen und wäre somit rechtswidrig“. Auf der Suche nach einer Lösung bleibe man im Gespräch mit der GAG.