Polizeigewalt oder Unfall?Kölner Polizeibeamter vom Gericht freigesprochen
Köln – Polizeigewalt oder Unfall? Einem Polizeibeamten (44) wird gefährliche Körperverletzung im Amt vorgeworfen. Laut Anklageschrift hatte der 44-Jährige einem Sportjournalisten (50) bei einer nächtlichen Kontrolle auf dem Kaiser-Wilhelm-Ring derartig gegen das Bein getreten, dass dieser einen komplizierten Beinbruch erlitt. Der Angeklagte bestritt den Vorwurf und wurde nach einer rund sechsstündigen Verhandlung freigesprochen.
Laut dem Angeklagten hatte sich der Geschädigte in die Kontrolle eines Taxifahrers eingemischt und die Polizeimaßnahme gestört. Auch nach der Erteilung mehrerer Platzverweise gab der alkoholisierte 50-Jährige, der als Nebenkläger auftrat, keine Ruhe. Er gab an, er habe die Kontrolle des Taxifahrers „als komplett überzogen empfunden, und das habe ich auch zum Ausdruck gebracht“. Aus Trotz habe er nicht auf den Platzverweise reagiert. Daraufhin hatte der Angeklagte den Geschädigten „in einer kontrollierten Maßnahme zu Boden gebracht“.
Fünf Kollegen antworten wortgleich
Er habe, so er 44-Jährige, den Geschädigten an seinem Schal gepackt und mit einem Schritt in dessen Richtung nach hinten hin aus dem Gleichgewicht gebracht. Dann habe er ihn „sanft“ auf den Boden gesetzt. Fünf als Zeugen geladene Kollegen, die bei dem Vorfall anwesend waren, sprachen ebenfalls und wortgleich von „sanftem zu Bodenbringen“. Wegen der Wortgleichheit unterstellte der Vertreter des Nebenklägers den Polizeibeamten „Chorgeist“: „Es ist schon auffällig, wie synchron die Aussagen der Beamten sind“, sagte Nebenklageanwalt Werner Leitner. Ein rechtsmedizinischer Gutachter aus München gab an, dass der Beamte beim zu Bodenbringen des Geschädigten, diesem – ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt – auf den „Fuß gelatscht“ sein müsse. Nur so sei die Verletzung zu erklären.
Das Gericht sprach den Angeklagten am Ende aber frei. Der Geschädigte habe die Maßnahme gegen ihn provoziert. „Da kann ich keine Fahrlässigkeit und keine Strafbarkeit feststellen“, sagte Amtsrichter Michael Müller in der Urteilsbegründung.