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Niederlage für die StadtBewohnerparken in „Pauliviertel“ war rechtswidrig

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(Symbolbild)

Köln – Die Ausweisung der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ in Braunsfeld war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden und damit den Eilanträgen von drei dort arbeitenden Berufspendlern stattgegeben. Damit wird jedoch nicht die Regelung in der gesamten Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ unwirksam.

Das Gericht weist darauf hin, dass sich die festgestellte Rechtswidrigkeit lediglich gegenüber den in diesem Fall obsiegenden Antragstellern auswirkt. Das Urteil könnte jedoch weitere Anträge nach sich ziehen.

Im September hatte die Stadt in Braunsfeld die Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ eingerichtet und damit das dortige Parken auf öffentlichen Stellplätzen der Parkraumbewirtschaftung unterworfen. Die Zone umfasst das Straßenkarree Aachener Straße, Maarweg, Stolberger Straße und Eupener Straße und sämtliche innerhalb dieses Bereichs liegenden Gemeindestraßen.

Der etwa 350 000 Quadratmeter große Bereich wird laut Gericht nicht nur zum Wohnen, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch gewerblich genutzt. Die außerhalb Kölns wohnenden Antragsteller arbeiten in einem nahe der Bewohnerparkzone gelegenen Betrieb. Vor Gericht haben sie geltend gemacht, aufgrund ihrer Arbeitszeiten könnten sie ihren Arbeitsplatz nur mit dem Auto erreichen. Sie müssten nun erhebliche Parkgebühren zahlen. Die Ausweisung der Parkzone sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere habe die Stadt Köln die dortige Parkauslastung nur unzureichend ermittelt.

Stadt konnte Parkraummangel aus Sicht des Gerichts nicht belegen

Dem ist das Gericht im Eilverfahren im Wesentlichen gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Stadt habe nicht hinreichend belegt, dass in der gesamten bewirtschafteten Zone für Bewohner ein erheblicher Parkraummangel besteht. Sie hat bei einer Parkraumerhebung im Jahr 2018 die Zahl geparkter Fahrzeuge nur an einem einzelnen Werktag ermittelt.

Diese vereinzelt gebliebene Stichprobe sei mit Blick auf die Größe der Parkzone und die verschiedenen Nutzungen in dem Gebiet (Gewerbe, Wohnen), die je nach Tageszeit einen unterschiedlichen Parkplatzbedarf zur Folge haben, nicht verallgemeinerungsfähig.

Andere Anträge wurden als unzulässig abgelehnt

Zudem habe die Stadt bei der Parkraumerhebung nicht die Zahl der gebietsfremden abgestellten Fahrzeuge erfasst. Ihre Schlussfolgerung, die Zahl der im Pauliviertel zugelassenen Kraftfahrzeuge übersteige die Zahl der knapp 1000 öffentlichen Stellplätze deutlich, so dass von erheblichem Parkraummangel auszugehen sei, sei nicht hinreichend belastbar.

Weitere Anträge zweier Unternehmen, die Eigentümer sowie Pächter eines gewerblich genutzten, außerhalb der Bewohnerparkzone gelegenen Grundstücks sind, hat das Verwaltungsgericht hingegen als unzulässig abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausweisung der Bewohnerparkzone die Gesellschaften in deren Rechten verletzen könne.Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (Aktenzeichen: 18 L 1522/22)