Im Dezember 2022 hatte der Mann die Apotheke angezündet. „Der Tatablauf ist abstrus und rational schwer nachvollziehbar“, erklärte der Richter.
Landgericht in KölnApotheke in Deutz angezündet - Haftstrafe für Brandstifter

Das Bild vom 16. Dezember 2022 zeigt den Brand in der Apotheke in Köln-Deutz.
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Zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und sofortiger Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für die nächsten drei Jahre hat die 10. Große Strafkammer am Landgericht den suchtkranken Mann (41) verurteilt, der acht Tage vor Heiligabend in die Apotheke im Alten Rathaus eingebrochen war und Feuer gelegt hatte.
Bei der Strafzumessung wegen des schweren Diebstahls folgte das Gericht unter Vorsitz von Dr. Thomas Stollenwerk dem Antrag der Staatsanwalt. Für die Brandstiftung hatte Verteidigerin Barbara Schafgan-Herrmann erfolgreich auf Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und Anordnung des Maßregelvollzugs plädiert. „In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten“, befand die Kammer, die von dem Verurteilten lediglich die Gefahr wiederholter Beschaffungskriminalität ausgehen sieht, wenn er seine Drogensucht nicht in den Griff bekommt.
Angeklagter erzählte Lebensgeschichte
Beim Prozessauftakt hatte sich der Vorsitzende Richter zunächst die Lebensgeschichte des 41-jährigen Kölners angehört: Zerrüttete Familienverhältnisse, erster Kontakt mit Drogen im Alter von 13 Jahren, Heimaufenthalte, Schulabbruch, mehrere erfolglose Therapien, Haftstrafen wegen Beschaffungskriminalität, Obdachlosigkeit. „Ich hoffe, Sie können den richtigen Weg finden“, wünschte sogar der Hauptzeuge dem ausgezehrt wirkenden Mann, der anfangs zitterte, als er aus der U-Haft vorgeführt wurde. Der Angeklagte hatte sich zuvor bei ihm entschuldigt.
Für sein letztes Wort, eine Entschuldigung, suchte der Angeklagte Augenkontakt mit dem im Zuschauerraum sitzenden Lebensgefährten der geschädigten Apothekerin, die inzwischen ihre zerstörte Existenz mühsam wieder aufgebaut hat. In der Urteilbegründung knüpfte der Richter an psychiatrische Gutachten an. Dr. Schwachulla mochte wegen des Medikamentencocktails, den der 41-Jährige intus hatte, „aufgehobene Steuerungsfähigkeit“ bei der Brandlegung nicht ausschließen. „Der Tatablauf ist abstrus und rational schwer nachvollziehbar“, erklärte der Richter eine schwierige Urteilsfindung.
Tatablauf nur schwer nachvollziehbar
Dass der Angeklagte den Brand legte, um seine Spuren zu verwischen, mache kaum Sinn. Denn er hatte sich beim Einschlagen einer Scheibe an der Hand verletzt und dadurch genügend biologisches Material für einen Abgleich mit seiner registrierten DNA hinterlassen. Frust, ein Motiv, das der Beschuldigte selbst genannt hatte, weil er unmittelbar nach der Entlassung aus einer Entgiftungskur wieder Drogen konsumierte und akut unter Druck stand, sich Nachschub zu besorgen, erschienen der Kammer ebenso wenig plausibel.
„So richtig nachvollziehbar ist der Tatablauf nicht. Wir wissen nicht und werden auch nicht aufklären können, ob die Drogen in dem Moment, als Sie den Brand legten, die Kontrolle übernahmen“, führte Richter Stollenwerk aus. Die Brandstiftung sei ein „Ausreißer“ im bisherigen Strafregister von 33 Delikten der Beschaffungskriminalität, gab Verteidigerin Schafgan-Herrmann zu bedenken. Ihrer Einschätzung, dass der schwer suchtkranke Mann, der nie eine Körperverletzung beging, „kein böser Mensch ist“, stimmten Ankläger und Gericht zu.