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Bis zu 150 Euro für Pinkel-SünderHöhere Strafen für Wildpinkler an Karneval

Lesezeit 2 Minuten

Wildpinkler: Ein großes Ärgernis.

Köln – Wildpinkler im Straßenkarneval machen Köln zu schaffen. „Du pisst Kölle“ heißt es dementsprechend auch sehr treffend auf einem Entwurf für den Rosenmontagszug.

Erstmals werden in diesem Jahr die Dom-Hauptportale an Karneval mit Absperrgittern geschützt. Dabei gehe es um die Portaltrichter, „die an den Tagen als großes Freilichturinal genutzt werden. Das schadet den Bronzeportalen und ist widerlich. Schlimmstenfalls läuft der Urin in den Dom hinein“.

Bis zu 150 Euro fürs Pinkeln

Der Rat soll in seiner nächsten Sitzung am kommenden Dienstag neue Strafen zur Ahndung des Wildpinkelns festsetzen. Demnach muss künftig 60 Euro bezahlen, wer an Bäumen oder Grünflächen uriniert (bisher 40 Euro). Einfache Verstöße an den Karnevalstagen kosten 82,50 Euro (bisher 55 Euro).

Teurer werden zudem Verstöße an besonderen Orten wie Kellern oder Hauswänden: 90 Euro (statt 60), Spielplätzen: 112,50 Euro (statt 75), Verstöße an Kirchen 120 Euro (statt 80). Wer an den Dom uriniert, muss 150 Euro statt bislang 100 Euro zahlen.

In der Vorlage der Verwaltung wird betont, dass die Verstöße mit dem neuen Strafmaß nicht mehr als geringe Ordnungswidrigkeit, sondern grundsätzlich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet werden. Dies vermeide lange Überzeugungsarbeit, das Verwarnungsgeld direkt zu zahlen. Künftig könne direkt das schriftliche Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Justiz bereitet Schnellverfahren vor

In Köln und Düsseldorf bereitet die Justiz zudem für bestimmte Delikte Schnellverfahren an den Karnevalstagen vor. Staatsanwaltschaften und Gerichte seien darauf eingestellt, „viele Straftäter an den Festtagen in Untersuchungshaft zu nehmen und dann in der Woche darauf direkt abzuurteilen“, sagte Nordrhein-Westfalens Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) der „Rheinischen Post“ (Dienstag).

Voraussetzung für das besonders schnelle Verfahren mit Haft bis zur Hauptverhandlung sei allerdings, dass die Tat leicht beweisbar sei, beispielsweise bei Diebstählen oder Körperverletzung. Zudem dürfe die Strafe nicht mehr als ein Jahr Haft betragen. Außerdem komme das Verfahren nur für Menschen infrage, die keinen festen Wohnsitz hätten. (hap/mft/dpa)