„Horrorhaus”: Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung
Höxter/Paderborn – Rund dreieinhalb Jahre nach den Urteilen im Prozess um das sogenannte Horrorhaus von Höxter in Ostwestfalen muss das Landgericht Paderborn überprüfen, ob gegen den verurteilten Täter nachträglich eine Sicherheitsverwahrung verhängt werden muss. Einen entsprechenden erstmaligen Antrag habe die Staatsanwaltschaft bereits am 24. Februar dieses Jahres gestellt, bestätigte der zuständige Oberstaatsanwalt Ralf Meyer am Donnerstag auf dpa-Anfrage, nachdem mehrere Medien darüber berichtet hatten.
Der heute 51 Jahre alte Angeklagte war im Oktober 2018 zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, seine Ex-Frau zu 13 Jahren Haft - jeweils wegen Mordes durch Unterlassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Paar über Jahre Frauen in dem Haus misshandelt und gequält hatte. Zwei der Opfer waren gestorben.
Im September 2020 hatte das Landgericht Münster entschieden, dass der Verurteilte nicht vermindert schuldfähig sei - anders als das Landgericht Paderborn in seinem Urteil 2018 festgestellt hatte. Deshalb wurde der Mann aus einer Psychiatrie im Münsterland in den regulären Strafvollzug verlegt.
Laut Oberstaatsanwalt Meyer müssen nun zwei weitere psychiatrische Gutachten erstellt werden. In einer Hauptverhandlung müsse das Gericht dann entscheiden, ob der Verurteilte weiterhin als gefährlich eingestuft und nachträglich Sicherheitsverwahrung angeordnet werden müsse.
Die sogenannte Sicherungsverwahrung, die sich an die Verbüßung einer Straftat anschließt, ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen. Sie dient dazu, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen. Dazu muss ein Hang zu erheblichen und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten bestehen. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Ob sie fortbesteht, wird regelmäßig von einem Gericht geprüft.
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