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GewährleistungVerbraucherzentrale warnt Käufer von gebrauchtem Thermomix

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Thermomix

Der  Thermomix TM5 im Einsatz

Der Vorwurf wiegt schwer: „Verärgerte Thermomix-Käufer – Vorwerk zerhackt  Gewährleistung“, heißt es in einer Pressemitteilung, die die Verbraucherzentrale NRW am Freitag herausgeschickt hat. Darin kritisieren die Verbraucherschützer, dass Besitzer eines Thermomix keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Gewährleistung haben, wenn sie das Gerät gebraucht gekauft haben.

Direktvertreiber Vorwerk, so heißt es, verweigere Reparatur und Ersatz. Eine gesetzliche Pflicht könnten allein Erstkäufer problemlos bei der Wuppertaler Firma einfordern.

Übertragung der Gewährleistung nicht möglich

Laut Verbraucherzentrale bügele Vorwerk Bitten um Hilfen rigoros ab: „Eine Übertragung der Gewährleistung Ihres Thermomix TM5 auf Dritte ist nicht möglich“, zitieren die Verbraucherschützer das Unternehmen.  Der Grund dafür sei, dass es bei Vorwerk eine „personenbezogene Gewährleistung“ gäbe, die aus dem Kaufvertrag und der Unterschrift des Kunden resultiere. Diese sei nicht auf Dritte übertragbar.

Das Unternehmen gewähre lediglich „in Ausnahmefällen“ eine Reparatur oder Rücknahme, wenn es sich etwa „um ein Geschenk für ein Familienmitglied“ handele und darüber hinaus „der Zusammenhang plausibel“ sei.

Die Verbraucherzentrale hält es „schlicht für unzulässig, wenn Vorwerk sich darauf beruft, dass Gewährleistungsansprüche hier nicht abgetreten werden können“. Betroffenen rät die Verbraucherzentrale,  auf ihre Gewährleistungsrechte bestehen sollten.

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