Eheleute aus Euskirchen wehrten sich dagegen, dass die Stadt im Corona-Jahr 2021 Hundesteuern erhob. Mit ihrer Klage scheiterten sie jetzt.
Klage abgewiesenHundehalter aus Euskirchen wehren sich gegen Steuer im Corona-Jahr 2021
Ein Ehepaar aus Euskirchen hat in einem Prozess am Verwaltungsgericht Aachen den Kürzeren gezogen. Der Mann und die Frau sind Hundehalter, sie hatten gegen die Stadt Euskirchen geklagt, weil sie die Erhebung der Hundesteuer im Jahr 2021 für unzulässig hielten.
Die Eheleute haben nach Darstellung des Gerichts einen Hund der Rasse Carne Corso und einen Mischlingshund, für die die Stadt in besagtem Jahr eine Steuerzahlung in Höhe von 228 Euro festsetzte. Dagegen gingen die Hundehalter vor. Sie argumentierten, so die Pressestelle des Gerichts, „dass es während der Corona-Pandemie aus psychologischen Gründen notwendig gewesen sei, zwei Hunde zu halten, um fehlende Sozialkontakte auszugleichen“.
Die Euskirchener hielten die Erhebung der Steuer für verfassungswidrig
Der Bundesgesundheitsminister, so die Kläger weiter, habe die Anschaffung eines Hundes dringend angeraten. Vor diesem Hintergrund sei die Erhebung der Hundesteuer verfassungswidrig, erklärten die Kläger nach Angaben von Gerichtspressedezernent Dirk Hammer. Hinzu komme, dass sie die Hunde aus einem Tierheim aufgenommen und dadurch den Staat finanziell entlastet hätten.
Sie beantragten bei der Stadt Euskirchen, die Vollziehung der Erhebung der Hundesteuer für 2021 auszusetzen, was die Verwaltung jedoch ablehnte. So kam es am Verwaltungsgericht zu einem Prozess, in dem die Klage abgewiesen wurde, wie das Gericht jetzt mitteilte.
Laut Gericht ist der Stadt Euskirchen nichts vorzuwerfen
„Es liegen weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe vor, die einen Erlass der festgesetzten Hundesteuer rechtfertigen“, hieß es in der Begründung, wie die stellvertretende Pressedezernentin Tanja Lücke berichtete. Etwaige Aussagen eines Bundesministers seien der Beklagten, also der Stadt Euskirchen, nicht zuzurechnen. Ein „treuwidriges Verhalten“ sei der Stadtverwaltung folglich nicht vorzuwerfen. „Auch Verstöße gegen Vorschriften des Grundgesetzes oder der Europäischen Menschenrechtskonvention sind nicht ersichtlich“, ergänzte Lücke.
Sie wies darauf hin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist: „Die Kläger können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.“