CoronaDiese Bestimmungen sind für Beschäftigte jetzt wichtig
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Berlin – Die Corona-Regeln und Verordnungen werden im Laufe der Pandemie fortlaufend angepasst. Doch was gilt momentan für Arbeitnehmer? Eine Übersicht von Quarantäne bis Kinderkrankengeld.
Mit steigender Impfquote kommt eine Rückkehr zu einem Alltag wie vor der Corona-Pandemie näher. Bis genügend Menschen zweifach geimpft sind, müssen wir aber noch mit Einschränkungen leben - auch am Arbeitsplatz.
Zuletzt wurden im Zuge der sogenannten Bundes-Notbremse Regeln im Infektionsschutzgesetz und die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Sie gelten vorerst bis Ende Juni 2021, solange weiterhin eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorliegt. Was am Arbeitsplatz wichtig ist:
Darf ich im Homeoffice arbeiten - oder muss ich jetzt sogar? Hier hat sich mit Paragraf 28b (Abs. 7) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seit Einführung der bundesweiten Notbremse ein neuer Stand ergeben: Arbeitnehmer müssen ein Angebot auf Homeoffice nun annehmen, sofern keine Gründe dagegen sprechen. Etwa, dass die Wohnung nicht für die Arbeit zu Hause geeignet ist oder man nicht über die notwendige technische Ausstattung verfügt.Arbeitgeber waren schon seit Längerem verpflichtet, in den Bereichen Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist.
TESTS
Beschäftigte, die in Präsenz arbeiten, müssen derzeit laut Corona-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Corona-Testangebote pro Woche bekommen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Die Art des Tests - ob PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest - spielt dabei keine Rolle.Es besteht in der Regel keine Pflicht, die Testangebote anzunehmen. Ob einzelne Unternehmen die Testung auch verpflichtend machen können, ist rechtlich derzeit umstritten. Im Zweifel müssen Einzelfälle gerichtlich geprüft werden.
MASKEN
Gibt es am Arbeitsplatz eine Tragepflicht für FFP2-Masken, muss es festgelegte Trage- und Erholungszeiten geben. Für FFP-Masken ohne Ausatemventil empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 75 Minuten Tragedauer am Stück, danach sollte eine halbe Stunde Maskenpause folgen.Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnet, müssen Beschäftigte dieser Anordnung Folge leisten. Wer sich weigert, riskiert im Zweifel eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Unter Umständen kann der Arbeitgeber bei Vorliegen eines ärztlichen Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht die Beschäftigung verweigern, wie zuletzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 2 SaGa 1/21) gezeigt hat. Der Arbeitnehmer ist in dem Fall arbeitsunfähig.
QUARANTÄNE
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen während einer häuslichen Quarantäne im Homeoffice arbeiten, sofern das möglich ist. Das ergibt sich aus der jetzt geltenden Homeofficepflicht. Wer grundsätzlich nicht von zu Hause arbeiten kann, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber und bekommt sie später von der zuständigen Behörde erstattet.
ERKRANKUNG
Wer krank ist und nicht zu Arbeit kommen kann, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt. Es gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall. Wer sich bei der Arbeit angesteckt hat, kann das unter Umständen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit geltend machen. Dazu sollten sich Beschäftigte bei der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse melden, sofern der Arbeitgeber das nicht bereits übernommen hat. Infos finden sich etwa bei der DGUV.
KINDERBETREUUNG
Mit der Bundes-Notbremse hat die Bundesregierung den Anspruch auf Kinderkrankentage erneut ausgeweitet. Er liegt nun bei 30 Tagen pro Elternteil und Kind. Für Alleinerziehende wurde der Anspruch von 40 auf 60 Tage erhöht. Der Anspruch besteht, wenn Kind und Elternteil gesetzlich versichert sind. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Es gibt für Sars-CoV-2 keine gesetzliche Impflicht. Arbeitgeber können von Beschäftigten nicht verlangen, sich impfen zu lassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nicht proaktiv mitteilen, ob sie eine Impfung erhalten haben.Eine Nachfrage des Arbeitgebers könnte nach Einschätzung von Rechtsexperten aber zulässig sein, wenn der Arbeitgeber für die Gesundheit weiterer Arbeitnehmer zu sorgen hat. Sie müsste dann wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht das strenger. Dort heißt es, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Auskunft zu der Frage schulden. Impfen sei mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Masernimpfpflicht Privatsache der Beschäftigten.